Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2017

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen

  • Schlafräumen
  • Kinderzimmern
  • Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: der Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen der Mieter)

Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?

  • Zuständig für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung (Eigentümer ist in der Regel der Vermieter).
  • Der Besitzer der Wohnung (in der Regel der Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst.

Bayerische Bauordnung (BayBO) – Artikel 46 Absatz 4

(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Flyer des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (PDF)