Wählen Sie die 112 dann, wenn zum Beispiel Brände, Unfälle, eine schwere, plötzliche Krankheit oder andere lebensbedrohliche Situationen auftreten und Sie die Situation alleine nicht mehr im Griff haben.
Feuerwehr / Rettungsdienst / Notarzt | 112 |
Polizei | 110 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116 117 |
Zahnärztlicher Notdienst | 089 7233093 |
Krankentransport | 08123 19222 |
Polizeiinspektion Erding | 08122 9680 |
Straßenmeisterei Erding | 08122 97180 |
Klinikum Erding | 08122 590 |
Giftnotruf München | 089 19240 |
Haunersche Kinderklinik München | 089 440052811 |
Nachbarschaftshilfe Oberding / Eitting | 0162 2540087 |
Tierschutzverein Erding | 0175 7231388 0151 18913997 |
In allgemeinen Gefahrensituationen wird die Bevölkerung im Regelfall durch Rundfunk- oder Lautsprecherdurchsagen und über Fernsehen und Videotext informiert. Es werden behördlich eingeleitete Maßnahmen und Hinweise bekannt gegeben.
Folgende Quellen können verwendet werden:
- Öffentlich-Rechtliche Radio- und Fernsehsender (z.B. Bayern 1, Bayern 3, BR)
- Lautsprecherdurchsagen, z.B. von Feuerwehrfahrzeugen aus
- Bürgertelefon im Landratsamt Erding, Tel. 08122/58-1495
- Weitere Möglichkeiten werden im Schadensfall über Rundfunk und Presse bekannt gegeben
Blockieren Sie im Schadensfall keine Notrufnummern, telefonieren Sie nur in Notfällen.
Um auf Katastrophenfälle vorzubereitet sein, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz einige wichtige Hinweise veröffentlicht:
Übersichtsseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz
zusammengestellt aus: Informationen des LRA Erding, Informationen des BBK
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2017
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen der Mieter)
Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?
- Zuständig für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer der Wohnung (Eigentümer ist in der Regel der Vermieter).
- Der Besitzer der Wohnung (in der Regel der Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst.
Bayerische Bauordnung (BayBO) – Artikel 46 Absatz 4
(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Flyer des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (PDF)